Fahrradfahren: Was Radler wissen sollten thinkstockphotos.com
  • 02. Mai 2018
  • Redaktion
Kopfhörer- und Handynutzung – Was ist auf dem Fahrrad erlaubt?

Fahrradfahren: Was Radler wissen sollten

Nicht nur Auto-, sondern natürlich auch Radfahrer müssen sich im Straßenverkehr an Regeln und Pflichten halten. Die wenigsten wissen allerdings genau, was es dabei alles zu beachten gibt. Gibt es eine Helmpflicht? Darf das Handy benutzt werden? Ist es erlaubt, Musik über Kopfhörer zu hören? Markus Mingers, Rechtsanwalt und Inhaber der Kanzlei Mingers & Kreuzer, gibt Antworten.

Fahrradweg, Gehweg oder Straße – Wo darf man fahren?

„Generell gilt: Der Fahrradfahrer gehört auf die Straße. Die Nutzung eines Radweges ist nur dann gestattet, wenn dieser befahrbar und ausdrücklich durch ein Radwegschild gekennzeichnet ist. Grund dafür ist, dass Fahrräder auf der Straße besser zu sehen sind“, erklärt Mingers. Ist ein Radweg ausgeschildert, aber aus verschiedenen Gründen nicht befahrbar, beispielsweise weil dort Scherben liegen oder Mülltonnen oder parkende Autos ein Hindernis darstellen, darf auf die Straße ausgewichen werden. Lastenräder und Räder mit Anhängern, die zu breit für den Radweg sind, haben immer die Straße zu nutzen.

Auf dem Gehweg dürfen nur Kinder bis zu einem Alter von 10 Jahren fahren. Erwachsenen ist dies nur dann gestattet, wenn der Gehweg durch ein Schild für Fußgänger und Radler gemeinsam freigegeben ist.

Die linke Straßenseite zu befahren ist nicht erlaubt: „In Deutschland gilt ein generelles Rechtsfahrverbot. Wer einen Radweg auf der linken Seite benutzt, obwohl dies nicht durch ein Schild angeordnet ist, riskiert ein Bußgeld von 15 Euro“, so der Rechtsexperte.

Mitschuld an Unfällen – Sind das Tragen eines Helms und das Absteigen an Zebrastreifen Pflicht?

In Deutschland sind nur Fahrer von Krafträdern (also Mofa-, Moped- und Motorradfahrer) dazu verpflichtet, einen Schutzhelm zu tragen – Radfahrer aber nicht. Das allgemeine Gerücht, Radler hätten eine Mitschuld an einem Unfall, wenn sie keinen Helm tragen, ist unbegründet. Für die Schuldfrage ist der Helm irrelevant. Im Falle eines Unfalls erhalten Betroffene lediglich weniger Schmerzensgeld.

„Beim Überqueren eines Zebrastreifens sollte man am besten absteigen und das Rad hinüber schieben, denn: Für Radler gelten nicht dieselben Regeln wie für Fußgänger. Steigen Radfahrer nicht ab, müssen sie Autos am Zebrastreifen Vorfahrt gewähren – andernfalls tragen sie unter Umständen eine Mitschuld, falls es zu einem Unfall kommt“, weiß Mingers.

Kopfhörer- und Handynutzung – Was ist erlaubt?

Kopfhörer rein, Playlist an und losfahren – dagegen ist nichts einzuwenden. Musik auf dem Fahrrad zu hören ist zulässig, solange die Lautstärke an den Straßenverkehr angepasst wird. Es muss gewähr-leistet sein, dass der Straßenverkehr ausreichend wahrgenommen wird und Warnsignale deutlich zu hören sind.

Strikt verboten ist dagegen die Nutzung eines Mobiltelefons im deutschen Straßenverkehr. „Dafür gibt es einen guten Grund: Wer mit einem Handy auf dem Fahrrad fährt, nutzt dann oftmals nur eine Hand zum Lenken. In einem Notfall geht damit die Lenkkontrolle verloren“, erklärt der Rechtsanwalt. Zudem steigt die Unfallgefahr bei Ablenkung durch ein Smartphone um ein Vielfaches. Wer sich nicht an das Verbot hält, riskiert ein Bußgeld von 55 Euro.

Mehr Infos: mingers-kreuzer.de