Rauchen in der Mietwohnung
Grundsätzlich ist das Rauchen in der Wohnung erlaubt. Da Rauchen zum vertragsgemäßen Gebrauch zählt, darf es laut einem Entscheid des Bundesgerichtshofes nicht verboten werden. „Anwohner, die in ihrer Wohnung rauchen, müssen aber sicherstellen, dass der Qualm nicht in das Treppenhaus zieht, sondern nach draußen“, erklärt Rechtsanwalt Mingers. Rauchen auf dem Balkon kann allerdings eingeschränkt werden. So zeigte ein Fall in Berlin, dass das nächtliche Rauchen auf dem Balkon verboten werden kann. In diesem Fall ist der Rauch einer Dame, die nachts auf dem Balkon geraucht hat, in das danebenliegende Zimmer gezogen und hat so den Nachbarn belästigt. Ab sofort darf die Bewohnerin zwischen 20 Uhr am Abend und 6 Uhr am Morgen nicht mehr auf dem Balkon rauchen. „Würde sie gegen den gerichtlichen Vergleich verstoßen, könnte eine Strafe in Höhe von 250.000 Euro fällig werden. Die Raucherin könnte für einen Verstoß sogar ins Gefängnis kommen“, stellt Mingers fest.
Der Geräuschpegel
Grundsätzlich müssen sich Mieter an die Nachtruhe halten. Das heißt, dass es keinen Lärm zwischen 22 Uhr abends und 6 Uhr morgens geben darf. Jegliche Aktivitäten, die die Zimmerlautstärke überschreiten, müssen unterlassen werden. Egal ob es Musikhören, Reparaturarbeiten, Sex oder andere Tätigkeiten sind. „Wenn sich die Nachbarn nicht an diese Regel halten, sollte die Lärmbelästigung beim Vermieter angezeigt werden. Dieser muss dann die Lärmbelästigung beseitigen. Macht er dies nicht, haben die Mieter ein Recht auf Mietminderung“, so der Rechtsexperte. Die Mietminderung kann bei 20 Prozent oder mehr liegen, unterscheidet sich jedoch von Fall zu Fall. Ein Geräusch ist allerdings erst dann von Bedeutung, wenn es vermeidlich und nicht ortsüblich ist. Außerdem muss es unerträglich laut für durchschnittliche Menschen sein, damit es als Lärmbelästigung gilt.
„Wird eine Party in der Wohnung gefeiert, gilt, dass auf die Nachbarn Rücksicht genommen werden muss. Auch bei einer Feier muss die Nachtruhe eingehalten werden. Wenn diese durch Partylärm gestört wird, begeht der Mieter einen Vertragsbruch“, erläutert Mingers. „Demnach darf der Mieter dem Vermieter nach einer erfolglosen Abmahnung eine fristlose Kündigung aussprechen.“ Dass Kinder beim Spielen nicht unbedingt leise sind, ist allgemein bekannt und muss im gewissen Umfang von den anderen Mietern hingenommen werden. Es gehört zu einer normalen Kindheit, dass Kinder in der Wohnung alleine und mit Freunden spielen, weinen, lachen und schreien. Es muss nur darauf geachtet werden, dass die Nachbarn während der Ruhezeiten nicht untragbar gestört werden. Das wäre von 13 bis 15 Uhr während der Mittagsruhe und zwischen 22 und 6 Uhr während der Nachtruhe. Auch das Spielen von Instrumenten darf nicht komplett verboten werden. Dieses gehört schließlich zur freien Entfaltung der Persönlichkeit. „Grundsätzlich muss der Mieter die allgemeinen Ruhezeiten einhalten. Im Mietvertrag können allerdings weitere Einschränkungen festgehalten werden“, stellt der Rechtsexperte fest.
Weitere Regelungen
Für Kinderwagen und Gehhilfen, wie Rollatoren oder Rollstühle, gilt, dass sie im Treppenhaus stehen dürfen, solange sie keine Fluchtwege verstellen. Sie dürfen allerdings nicht angeschlossen werden, da die an-deren Mieter die Möglichkeit haben müssen, sie wegzuschieben. Wenn man in einem Mehrfamilienhaus mit einem sehr kleinen Treppenhaus wohnt, kann es jedoch sein, dass Kinderwagen und Gehhilfe nur im Keller abgestellt werden dürfen. Ebenfalls müssen die Gegenstände im Keller oder in der Wohnung gelagert werden, wenn sie über einen längeren Zeitraum ungenutzt bleiben.
Für das Grillen auf dem Balkon gilt, dass es generell erlaubt ist, sollte es laut Mietvertrag nicht ausdrücklich verboten sein. „Wenn gegen ein solches Verbot verstoßen wird, kann der Mieter abgemahnt oder sogar gekündigt werden. Sollte es allerdings erlaubt sein auf dem Balkon zu grillen, muss dabei sichergestellt werden, dass der Rauch nicht in die Nachbarwohnungen zieht. Die Nachbarn dürfen nur in geringem Maße durch den Rauch beeinträchtigt werden“, erklärt Markus Mingers.
Für Haustiere gilt, dass sie im Allgemeinen nicht verboten werden dürfen. Klauseln im Mietvertrag, die besagen, dass Hunde oder Katzen prinzipiell in der Wohnung verboten sind, sind unwirksam. Das Halten eines Hundes oder einer Katze kann nämlich zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietwohnung zählen, wenn es sich etwa um ein Therapietier handelt. „Ob man beispielsweise einen Hund halten darf, hängt von den Interessen der anderen Mieter ab. Dabei spielen die Rasse, die Anzahl und die Größe der Haustiere eine erhebliche Rolle“, so der Rechtsexperte.
Der Balkon kann ganz nach den eigenen Vorstellungen gestaltet werden. Trotzdem gibt es ein paar Dinge, an die man sich halten muss. Beispielsweise muss sichergestellt werden, dass Balkonkästen so fest angebracht sind, dass sie sich auch bei starkem Wind nicht lösen. Außerdem darf die Bepflanzung die Nachbarn nicht stören, etwa weil die Blätter und Blüten in großer Menge auf fremden Balkonen landen.