Wer schippt?
Bei allen öffentlichen Straßen und Gehwegen sind die Gemeinden dafür verantwortlich, dass geräumt wird und die Wege sicher genutzt werden können. Etwas anders sieht es aus, wenn Gehwege an privaten Grundstücken liegen. Dann nämlich ist der Grundstückseigentümer verpflichtet, den Weg von Schnee und Eis zu befreien. Wer sein Anwesen vermietet, kann die Streu- und Räumpflicht aber auf die Mieter übertragen. Das muss aber im Mietvertag geregelt sein. „Allerdings kann sich der Eigentümer nicht gänzlich von seiner Pflicht befreien, da ihn noch immer eine Überwachungs- und Kontrollpflicht trifft“, erklärt die Anwalts- und Steuerkanzlei Sauer und Sauer auf ihrer Homepage.
Räumen ist nicht gleich räumen
Beim Schneeräumen gibt es verschiedene Dinge zu beachten. Wer nur mit der Schneeschaufel einmal einen schmalen Weg freiräumt, tut in der Regel noch nicht genug. Es muss ein rutschfester Weg entstehen, der so breit ist, dass zwei Personen risikolos aneinander vorbeigehen können, mindestens aber einen Meter. Und auch die Uhrzeit ist geregelt. An Werktagen muss prinzipiell von 7 bis 20 Uhr für sichere Wege gesorgt werden. An Sonn- und Feiertagen beginnt die Räum- und Streupflicht erst ab 9 Uhr morgens. Schneit es untertags, muss der Streu- und Räumpflichtige auch im Tagesverlauf geräumte Wege sicherstellen. In manchen Kommunen muss an Sonn- und Feiertagen auch bereits ab 8 Uhr geräumt werden.
Salz in der Regel verboten
Aufgrund der hohen Umweltbelastung sind Streusalz und Salz-Asche-Gemische in den meisten Gemeinden nicht erlaubt. Am besten kommen Split, Kies, Granulat oder Sand zum Einsatz. Die Kosten für die nötigen Werkzeuge und das Streugut trägt der Grundstückseigentümer, sei denn es ist vertraglich anders geregelt.
Genauere Informationen zu Räumzeiten und welche Streumittel eingesetzt werden dürfen, gibt’s bei eurer Gemeinde. Wer unerlaubte Mittel verwendet, muss übrigens mit Bußgeldverfahren rechnen. Wer seiner Streupflicht nicht nachkommt, kann für mögliche Schäden haftbar gemacht werden.