Werkstudentenprivileg – Was sind die Vorteile eines Studentenjobs?
Das größte Privileg ist das Arbeiten ohne Sozialabgaben – allerdings nur solange das Arbeiten das Studium nicht überwiegt. Andernfalls werden Studierende als Arbeitnehmer behandelt und müssen auf das Einkommen Sozialabgaben für Krankenkasse, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung zahlen. Ein immatrikulierter Vollzeitstudent ohne bisherigen Abschluss darf daher nicht mehr als 20 Stunden pro Woche während der Vorlesungszeit beschäftigt sein. In den Semesterferien gilt keine Arbeitszeitgrenze. Ausgeübt werden darf die Arbeit von mehr als 20 Stunden pro Woche allerdings nur in einem Zeitraum von insgesamt 26 Wochen.
„Bei mehreren Jobs werden die Arbeitszeiten zusammengerechnet. Wer lieber am Wochenende, am Abend und in der Nacht arbeitet, darf neben dem Studium länger arbeiten – solange das Studium weiterhin im Vordergrund steht“, weiß der Rechtsexperte Mingers.
Einkommensgrenzen bei Studentenjobs
Generell gilt: Das Werkstudentenprivileg hängt nicht vom Einkommen ab. Allerdings müssen die Steuern im Auge behalten werden. „Wenn Studierende über die Eltern familienversichert sind, liegt die monatliche Einkommensgrenze bei 435 € – ansonsten ist eine eigene Krankenversicherung fällig“, erklärt Markus Mingers. Wer unter 30 Jahre alt ist oder das 14. Fachsemester noch nicht abgeschlossen hat, ist in der gesetzlichen Krankenversicherung für Studierende bei einer Krankenkasse seiner Wahl versichert. Über 30-Jährige und Studierende über dem 14. Fach-semester müssen sich in der freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung versichern.
Ausnahme: BAföG-Empfänger
Wer BAföG bezieht, ledig ist und keine Kinder hat, darf nicht mehr als 5.400 € brutto im Bewilligungszeitraum verdienen. „Ansonsten wird das mühsam verdiente Geld schrittweise auf die monatliche BAföG-Zahlung angerechnet und aufgezehrt“, betont der Rechtsexperte. Daher sind unbedingt die Freibeträge zu beachten - diese greifen bei Studenten mit Kindern bzw. Ehe- oder Lebenspartnern. Für Selbstständige liegt die Grenze bei 4.410 € brutto im Bewilligungszeitraum.