Von der eingetragenen Lebenspartnerschaft zur Ehe
„Bis zur Entscheidung im Bundestag war die Ehe hierzulande faktisch eine Sache zwischen Mann und Frau. Seit dem 1. August 2001 konnten gleichgeschlechtliche Paare allerdings die staatlich anerkannte eingetragene Lebenspartnerschaft eingehen“, erläutert Mingers. Laut dem Mikrozensus des Statistischen Bundesamtes lebten 2015 etwa über 40.000 Paare in solch einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Mit dem Ja vom Bundestag ist es diesen Paaren nun auch möglich eine „normale“ Ehe einzugehen. Beschlossen wurde unter anderem die Modifikation im Bürgerlichen Gesetzbuch, die die Eheschließung zweier Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts auf Lebenszeit festlegt.
Eine Ehe wird aus der eingetragenen Lebenspartnerschaft erst dann, wenn beide Partner persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit auf dem Standesamt erklären, miteinander die Ehe auf Lebenszeit eingehen zu wollen. In welcher Form dies stattfinden soll und ob es einer Zeremonie, ähnlich wie bei einer Eheschließung, bedarf, ist noch von den Standesämtern zu klären. „Endgültig Gedanken darüber müssen sich gleichgeschlechtliche Paare aber vermutlich erst ab Oktober oder November dieses Jahres machen, bis das Gesetz zur Ehe für alle in Kraft tritt“, merkt der Rechtsexperte an. „Die Umwandlung der eingetragenen Lebenspartnerschaft in eine Ehe ist allerdings keine Pflicht – Erstere hat auch weiterhin Bestand. Umgekehrt kann aber mit Inkrafttreten des Gesetzes zur gleichgeschlechtlichen Ehe keine eingetragene Lebens-partnerschaft mehr geschlossen werden.“
Endgültiger Beschluss vom Urteil des Bundesverfassungsgerichts abhängig
Trotz der großen Begeisterung, die die Entscheidung zur Ehe für alle allgemein auslöste, gibt es auch Gegner. Gerade aus der Union und der AfD hagelt es Kritik an der gleichgeschlechtlichen Ehe – ein Beschluss wie dieser könne erst mit einer Änderung des Grundgesetzes durchgesetzt werden. Möglich ist, dass die Gegenseite mit diesem Argument vor das Bundesverfassungsgericht zieht. Entscheidet dieses, dass für den Beschluss tatsächlich eine Grundgesetzänderung erforderlich ist, tritt das neue Gesetz erst einmal nicht in Kraft. „Rechtlich ist es aber fraglich, ob eine Änderung des Grundgesetzes wirklich notwendig ist. Nach Art. 6 GG stehen Familie und Ehe zwar unter besonderem Schutz des Staates, es ist allerdings zu klären, ob es hier nur um die Wahrung der Ehe zwischen Mann und Frau oder die innereheliche Solidarität zweier Personen geht“, so Mingers.
Ehe für alle ändert rechtlich wenig
Rechtlich ändert sich nach Beschluss der Ehe für alle nicht viel. „Über die Jahre hinweg hat das Bundesverfassungsgericht bereits Urteile gefällt, die etwaige rechtliche Benachteiligungen für gleichgeschlechtliche Lebenspartner beseitigten. Zuletzt erkannte es das gleiche Erbschafts- und Steuerrecht für eingetragene Lebenspartner an. Auch das Ehegattensplitting ist hier inbegriffen“, erklärt der Rechtsanwalt.
Für gleichgeschlechtliche Paare ändert sich allerdings etwas im Adoptionsrecht, und zwar zum Positiven: Bislang konnten eingetragene Lebenspartner gemeinsam keine Kinder adoptieren. Einzig die sogenannte Sukzessivadoption war möglich. Demnach konnte ein Partner ein Kind alleine adoptieren, danach der andere Partner. Mit dem Beschluss des Bundestages ist es gleichgeschlechtlichen Paaren nun möglich, gemeinsam Kinder zu adoptieren.
Unsicherheit beim Abstammungsrecht
Mit der Neuregelung zur Ehe für alle ergibt sich für § 1591 BGB, nachdem die Mutter eines Kindes die Frau ist, die es geboren hat, eine rechtliche Schwierigkeit. Gemäß dem Abstammungsrecht ist derzeit offen, ob eine Frau in einer lesbischen Ehe als zweite Mutter wie ein leiblicher Vater behandelt wird. Dies ist auch bei der Frage nach dem Unterhalts- und Sorgerecht interessant. Vater ist laut Gesetz unter anderem der Mann, der zum Geburtszeitpunkt mit der Kindesmutter verheiratet ist. Hier wird eine verfassungsrechtliche Entscheidung benötigt, die es bislang nicht gibt.
Scheidungskosten für alle
„Kosten verursacht eine Scheidung in den meisten Fällen – auch bei einer zu scheidenden gleichgeschlechtlichen Ehe fallen diese an, wenn sich die Partner nicht außergerichtlich beziehungsweise ohne äußere Unterstützung einigen. Zur Aufhebung einer gleichgeschlechtlichen Ehe ist die notarielle Bekundung der Eheauflösung verpflichtend“, erläutert Mingers. Scheidungskosten werden hier ebenso wie bei einer Ehe zwischen Mann und Frau grundlegend nach den drei letzten Nettomonatseinkommen berechnet, die vor dem Antrag auf Eheauflösung erwirtschaftet wurden. Mindestens sind 2.000 Euro, maximal 1 Mio. Euro angesetzt. Ferner werden auch hier gemeinsame Anschaffungen, Vermögensverhältnisse und etwaige Ansprüche auf Versorgungsausgleich ermittelt.